Gesetze / Wein-Überwachungsverordnung
WeinÜV 1995§ 38 Einfuhr weinhaltiger Getränke (zu § 35 Abs. 2 des Weingesetzes)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/38#abs-1 (1) In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke dürfen nur eingeführt werden, wenn die gesamte Herstellung in demselben Staat nach den dort geltenden Vorschriften vorgenommen worden ist. Der Einfuhr steht nicht entgegen, dass das weinhaltige Getränk zur Erhaltung seiner Lager- oder Transportfähigkeit außerhalb seines Herstellungslandes behandelt worden ist, sofern die im Herstellungsland dafür geltenden Rechtsvorschriften eingehalten worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Wein%C3%9CV%201995/38#abs-2 (2) In einem Drittland hergestellte weinhaltige Getränke dürfen nicht eingeführt werden, wenn bei den zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnissen andere als die nach Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen angewendet worden sind.
Änderungsverlauf
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18.06.2014 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2014 (BGBl. I 798)
BGBl. 2014 I S. 798
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06.12.2010 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I 1828)
BGBl. 2010 I S. 1828
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